Das Führerscheinrecht hat sich in den letzten Jahren stark verkompliziert – vor allem nach Anpassung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gem. EU-Regelung ab 19.1.2013.
In der Anlage finden Sie zu dieser 3. EU-Führerscheinrichtlinie eine Ausführung vom TÜV Nord, welche Führerscheinklasse bei welcher Zugkombination benötigt wird. Es wird auch auf die wichtigen Begriffe wie „zulässige Gesamtmasse“, „Zuggesamtgewicht“, die Umschreibung der alten Fahrerlaubnisklassen als auch auf den Gliederzug (Zugfahrzeug + Anhänger) oder Sattelzug (Sattelzugmaschine und Sattelauflieger) eingegangen.
Das EU-Führerscheinrecht vom TÜV Nord, Herrn Biedinger
Hier haben wir zusammengefasst, für welche Blomenröhr-Anhängertypen Sie welche Führerscheinklasse benötigen:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir hierauf keine Gewähr geben und die benötigte Führerscheinklasse natürlich auch vom Zugfahrzeug abhängt.
Des weiteren gelten diese Ausführungen nur für Gliederzüge und nicht für Sattelzüge!
Beim Fahren mit (Mini-) Sattelzügen müssen andere Bedingungen erfüllt werden: mit der alten Führerscheinklasse 3 (CE79) dürfen Sattelzüge nur bis 7,5t zGM (zGM = zulässige Gesamtmasse) gefahren werden. Hier gilt nicht die Regelung wie beim Gliederzug, dass das 1,5fache der zGM der Sattelzugmaschine gezogen werden darf!